Bürgerportal
Hier finden Sie Informationen über alle Bereiche der Gemeinde Steinhagen mit ihren Aufgaben, Dienstleistungen und Ansprechpartnern sowie Adressen und Öffnungszeiten auf einen Blick.

Anmeldung Grundschulen 2025/26

Was muss ich für die Anmeldung meines Kindes für das Schuljahr 2025 wissen bzw. beachten?

1. Schulpflichtig werden die Kinder, die in der Zeit vom 01.10.2018 bis 30.09.2019 geboren sind. 

2. Den Eltern/Erziehungsberechtigten steht die Wahl der Grundschule und der Schulart frei, an der ihr Kind eingeschult werden soll. 

Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Jedes Kind hat Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule.
  • Der Rat der Gemeinde Steinhagen hat für den Einschulungsjahrgang festgelegt, dass die gemeindlichen Grundschulen Amshausen, Brockhagen und Laukshof maximal zweizügig (zwei Eingangsklassen) und die Grundschule Steinhagen maximal dreizügig (drei Eingangsklassen) geführt werden sollen. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist.
  • Über die Aufnahme entscheiden die Schulleitungen unter Beachtung der Aufnahmekapazität. Die konkrete Entscheidung über die Aufnahme Ihres Kindes kann also erst nach Vorliegen aller Anmeldungen erfolgen. 
  • Jedes Kind hat Anspruch auf die Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Nach der Berücksichtigung von Härtefällen wendet die Schulleitung folgende Kriterien an:
    1. Geschwisterkinder
    2. Schulweg
    3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule
    4. Ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern
    5. Ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache
  • Die Schule informiert Sie über das Ergebnis. Sollte Ihr Kind wider Erwarten nicht in der gewünschten Grundschule aufgenommen werden können, wird mit Ihnen über mögliche Alternativen gesprochen. 

3. Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, persönlich zu erscheinen und das schulpflichtige Kind mitzubringen!
(Die jeweilige Schulleitung möchte alle Kinder persönlich kennenlernen, um sich einen ersten Eindruck über den Entwicklungsstand zu verschaffen.) 

4. Eine Geburts- oder Abstammungsurkunde in Kopie oder das Familienstammbuch sind vorzulegen! Zusätzlich ist der Impfausweis mitzubringen! 

5. Ebenfalls mitzubringen sind das ausgefüllte Schülerstammblatt und der Anmeldeschein. Letzterer dient zur Vermeidung von Doppelanmeldungen und wird bei der Anmeldung einbehalten. 

6. Die Anmeldungen der Schulanfänger werden im jeweiligen Schulsekretariat entgegengenommen; eine telefonische Terminvereinbarung ist notwendig. 

7. Einschulung auf Antrag: Kinder, die ab dem 01.10.2019 geboren sind, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit). Sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. 

8. Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen möglich. Wenn Sie Ihr Kind für noch nicht schulfähig halten, sprechen Sie bitte die Schulleitung bei der Anmeldung an. Diese wird Sie individuell beraten. 

9. Eine Randstundenbetreuung und pädagogische Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule werden an allen gemeindlichen Grundschulen angeboten. 

10. Sie als Eltern/Erziehungsberechtigte sorgen dafür, dass Ihr Kind rechtzeitig zur Schule hin und wieder nach Hause kommt. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht im Rahmen der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung nur für den Besuch der nächstgelegenen Grundschule, wenn der fußläufige Schulweg länger als 2,0 km ist. 

Aktuell wird in Steinhagen allen Schülerinnen und Schülern ein Schulwegticket unabhängig von den Entfernungsgrenzen aufgrund eines Beschlusses des Rates der Gemeinde Steinhagen gewährt. Weitere Informationen und Antragsformulare erhalten Sie in der Grundschule sowie bei der Gemeinde Steinhagen im Amt für Schulen, Jugend, Sport und Kultur. 

11. Die Schule ist nach § 120 Schulgesetz NRW berechtigt, Angaben zu Ihrer Person und der Ihres Kindes für schulische Zwecke zu nutzen. 

12. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Schulleitungen der Grundschulen oder an das Amt für Schulen, Jugend, Sport und Kultur der Gemeinde Steinhagen.


Ihr Kontakt im Rathaus:

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