Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, zwischen dem 1. März und dem 30. September größere Schnittmaßnahmen an Hecken vorzunehmen. Das Verbot umfasst auch Gebüsche und andere Gehölze, die in dieser Zeit nicht auf den Stock gesetzt oder gerodet werden dürfen. Auch das völlige Entfernen ist von März bis September nicht gestattet. Kleinere Pflege- und Formschnitte sind hingegen erlaubt, sofern dabei auf die in der Hecke lebenden Tiere Rücksicht genommen wird. Darunter fällt das Entfernen der Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt nachgewachsen sind.
Diese Vorschrift dient vor allem dem Schutz heimischer Vögel und anderer Kleintiere, die im Frühjahr Zuflucht in Hecken und Sträuchern suchen, um darin ihre Nester und Bruthöhlen zu bauen. Das Verbot soll eine ungestörte Aufzucht ihrer Jungen ermöglichen.