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Der rechtliche Rahmen

Asyl und Flüchtlinge - rechtlicher Rahmen

Wegen Krieg und Verfolgung flüchten viele Menschen aus ihrer Heimat und kommen unter anderem nach Steinhagen. Die Neuankömmlinge werfen bei vielen Menschen Fragen auf, zum Beispiel zu Asylverfahren, Arbeitserlaubnis oder Flüchtlingsunterkünften. Aber auch ganz praktische Fragen: Was brauchen diese Menschen, wie kann ich ihnen helfen? Die folgende Übersicht gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen.


Was ist der Unterschied zwischen Asylbewerber*in/Flüchtling/ Migrant*in?

Das Völkerrecht zieht eine klare Trennlinie: Menschen, die zur Flucht gezwungen sind, werden als "Flüchtlinge" bezeichnet. Menschen, die aus eigenem Antrieb ihr Land verlassen, gelten als "Migrant*innen". 

Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, werden als "Asylbewerber*innen" bezeichnet.

Asylverfahren - wer ist wofür zuständig?

Zuerst müssen sich Geflüchtete bei den deutschen Behörden als asylsuchend melden. Dann werden sie nach einer bestimmten Quotenregelung, dem Königsteiner Schlüssel, den Bundesländern zugeteilt. 

In Nordrhein-Westfalen werden sie zunächst in sogenannten Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht, die als erste Bleibe für Flüchtlinge dienen.

Ihren Asylantrag müssen die Schutzsuchenden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen. Die Bundesbehörde mit Hauptsitz in Nürnberg betreibt in ganz Deutschland Außenstellen, die sich jeweils in der Nähe der Erstaufnahmeeinrichtung befinden (z.B. in Bielefeld). 

Der Asylantrag soll in der Regel vor Verteilung in die Kommune gestellt worden sein. Aufgrund der Menge an Zuwanderungen ist es in der Praxis zur Zeit aber so, dass der überwiegende Teil der Asylsuchenden noch keinen Asylantrag gestellt hat, sondern mit einer sogenannten "BÜMA" (=Bescheinigung als Asylsuchende/r) in Steinhagen ankommt. Die Gemeinde Steinhagen ist in engen Verhandlungen mit dem BAMF um Termine für die Asylbewerber*in zur Antragsstellung zu bekommen.

Ist der Asylantrag gestellt, heißt es abwarten: Entscheidend für das Asylverfahren ist die sogenannte Anhörung. 

Bei diesem Termin schildert die asylsuchende Person beim BAMF mit Unterstützung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin ihre Flucht sowie ihre Gründe für die Flucht. 

Da das BAMF zurzeit sehr viele Asylanträge bearbeitet, ist die Wartezeit für einen Termin teilweise sehr lang. Die Entscheidung, ob der Asylantrag bewilligt wird, treffen die Mitarbeiter des BAMF auf Grundlage des Gesprächs und zusätzlicher Informationen wie zum Beispiel der Situation im Herkunftsland. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens müssen die Asylbewerber in der zugewiesenen Kommune bleiben.

Was geschieht nach Abschluss des Asylverfahrens?

Wird der Asylantrag bewilligt, bekommen die Neuankömmlinge in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für ein bis drei Jahre, die entweder verlängert oder in eine unbefristete Erlaubnis umgewandelt werden kann. Sie müssen sich eine eigene Wohnung suchen, wobei sie nicht mehr an den zugewiesenen Ort gebunden sind. Unter bestimmten Bedingungen dürfen sie auch ihre Familie nach Deutschland holen. Außerdem erhalten sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt und haben Anspruch auf Sozial- und Arbeitslosenhilfe.

Wer weder als Flüchtling anerkannt wird noch Asyl erhält, kann vorübergehend subsidiären Schutz erhalten (wenn z.B. im Heimatland große Gefahr droht wie Folter, etc.). Es wird dann eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr ausgestellt. Diese Aufenthaltserlaubnis kann die Ausländerbehörde um zwei weitere Jahre verlängern.

Die Duldung zielt darauf ab, dass Ausreise oder Abschiebung nicht immer möglich sind. Gründe dafür können Reiseunfähigkeit, ein fehlender Pass oder eine fehlende Verkehrsverbindung in ein vom Krieg zerstörtes Land sein. So lange, wie die betroffenen Menschen nicht abgeschoben werden können, erhalten sie in Deutschland eine Duldung.

Wird der Antrag abgelehnt, können die Betroffenen entweder Klage einreichen oder müssen aus Deutschland ausreisen. Weigern sie sich auszureisen, kann die Ausländerbehörde sie abschieben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es allerdings möglich, die Abschiebung auszusetzen.

Wie werden Asylsuchende medizinisch versorgt?

Jede(r) Asylbewerber*in erhält in der Erstaufnahmeeinrichtung eine umfangreiche medizinische Untersuchung, bei der vor allem auf körperliche Verletzungen und Infektionskrankheiten geachtet wird. Wenn die Flüchtlinge in Steinhagen angekommen sind, übernehmen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte die reguläre Betreuung. Dazu wird von der Leistungssachbearbeitung im Rathaus pro Quartal ein Behandlungsschein ausgestellt. Daneben werden akute Erkrankungen und Schmerzen versorgt. Behandlungen wie beispielsweise Zahnersatz werden nur bewilligt, wenn dies aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich ist.

Wieviel Geld bekommen Asylsuchende?

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Personen, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.

Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt den Leistungsbedarf von Asylsuchenden, der sich in der Höhe an den Beträgen der Sozialhilfe des SGB XII orientiert.

Nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen, die sich am gesamten Umfang des Sozialgesetzbuches XII orientieren.

Der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Personenkreis beschränkt sich nicht nur auf Asylsuchende, sondern umfasst unter anderem auch Ausländerinnen und Ausländer (außerhalb eines laufenden Asylverfahrens), die lediglich im Besitz einer ausländerrechtlich erteilten Duldung oder eines der in § 1 AsylbLG näher bezeichneten Aufenthaltstitel sind. Dazu zählen auch bestimmte Formen einer Aufenthaltserlaubnis.

Für eine zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung werden bei entsprechendem Bedarf Krankenscheine und Zahnscheine ausgestellt.

Dürfen Asylsuchende arbeiten?

Asylsuchenden, die seit mindestens drei Monaten in Deutschland leben, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Asylsuchende und geduldete Personen dürfen grundsätzlich nur dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh dies genehmigt. In bestimmten Fällen muss zudem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingeholt werden. Diese sogenannte Vorrangprüfung entfällt bei Asylsuchenden, die sich bereits seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland aufhalten. Eine Genehmigung der Ausländerbehörde ist jedoch weiterhin notwendig. Für Personen aus sicheren Herkunftsländern (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien), die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, gilt ein generelles Beschäftigungsverbot.


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